Rechtsformen » Offenlegung von Unternehmensdaten
     
     
    In welchem Umfang sind Sie bereit, Ihre Unternehmensdaten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen? Publizität schafft einerseits Vertrauen bei den Geschäftspartnern, bedeutet aber vielleicht auch Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz.
     
     
     
    Ein erster Schritt ist generell die Eintragung in das Handelsregister. Dieses und die dort eingereichten Dokumente sind für jedermann einsehbar.
    § 9 HGB
       
    Der Umfang der einzureichenden und damit der einsehbaren Dokumente hängt dann von der Rechtsform und der Größe der Gesellschaft ab. Zur Offenlegung sind insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) verpflichtet. AG und GmbH müssen u. a. ihren Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und erläuterndem Anhang, sowie den Lagebericht einreichen. Für große Kapitalgesellschaften sind die Pflichten verschärft, für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften gibt es Erleichterungen.
    §§ 325 ff. HGB
       
    Die Unterlagen zur Rechnungslegung sind in elektronischer Form beim Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) einzureichen. Die Kosten sind vom einreichenden Unternehmen zu tragen. Ihr Notar verfügt über alle notwendigen Einrichtungen, um eine Einreichung in elektronischer Form für Sie vorzunehmen. § 325 HGB
       
    Mit dem geschaffenen Unternehmensregister gewinnt die Veröffentlichungspflicht eine noch größere Bedeutung. Denn über das Unternehmensregister sind die Daten für jedermann schnell und unkompliziert zugänglich. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Offenlegungspflichten mit einem Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden.  § 335 HGB
       
    Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Handelsregister.  
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