Rechtsformen » Entscheidungsbefugnis/Unternehmensleitung

     

     

    Wer soll in Ihrem Unternehmen die grundlegenden Entscheidungen treffen, wer soll die täglichen Geschäfte führen und die Gesellschaft gegenüber Dritten vertreten? Je nach Gesellschaftsform haben die Beteiligten unterschiedliche Befugnisse, Mitsprache- und Kontrollrechte. Eine Feinabstimmung kann der Gesellschaftsvertrag vornehmen.

     
       
    In einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) sind grundsätzlich die Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Doch auch hier gibt es Unterschiede. Während die Gesellschafter einer GbR grundsätzlich gemeinsam handeln, ist in der OHG jeder Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung berechtigt. Handelt es sich allerdings um ein außergewöhnliches Geschäft, müssen zuvor alle Gesellschafter darüber beschließen. In der KG obliegt die Geschäftsführung allein den persönlich haftenden Gesellschaftern (= Komplementären). Die Kommanditisten sind auf bestimmte Kontroll- und Widerspruchsrechte verwiesen. Wer die Geschäfte der Gesellschaft führt, ist grundsätzlich auch berechtigt, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Im Gesellschaftsvertrag können die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis abweichend geregelt werden. Manche gesetzlichen Vorschriften sind allerdings unabdingbar.

    § 709 Abs. 1 BGB
    § 115 Abs. 1 HS. 1 HGB
    § 116 Abs. 1, Abs. 2 HGB
    § 164 HGB
    § 166 HGB
    § 714 BGB


     

     

    Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) muss das Management nicht aus dem Gesellschafterkreis stammen. Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung können jedoch auch identisch sein, wie bei der Einpersonen-GmbH.

    § 6 Abs. 3 S. 1 GmbHG

     

     

    Das GmbHG enthält einen Katalog der Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung entscheidet. Darüber hinaus können die Gesellschafter dem Geschäftsführer in jeder Hinsicht Weisungen erteilen. Im Übrigen leitet der Geschäftsführer das Unternehmen, ohne in laufenden Angelegenheiten Rücksprache nehmen zu müssen. Im Gesellschaftsvertrag können die Zuständigkeiten anders verteilt werden.

    § 46 GmbHG
    § 37 Abs. 1 GmbHG
     

     

     
    Das AktG lässt insoweit weniger Spielraum. Die gesetzliche Kompetenzverteilung ist zwingender Natur. Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung. Im Gegensatz zum GmbH-Geschäftsführer unterliegt er nicht den Weisungen der Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung wird vom Aufsichtsrat überwacht. Die Hauptversammlung beschließt über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, wie die Verwendung des Bilanzgewinns und Strukturmaßnahmen. § 23 Abs. 5 AktG
    § 76 Abs. 1 AktG
    § 111 Abs. 1 AktG
    § 119 Abs. 1 AktG

     
     
       
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