Rechtsformen » Übersicht
     
    Kapitalgesellschaften
       Personengesellschaften        
          Personenhandelsgesellschaften        
      AG GmbH
    [Unterform: Unternehmergesell- schaft (haftungsbeschränkt)]
    KG OHG PartG GbR Einzelunternehmer
    Zahl der Gründer mind. 1
    (Einpersonen-AG) + 3 Aufsichtsratsmit- glieder
    mind. 1
    (Einpersonen GmbH)
    mind. 2
    (mind. 1 natürliche Person bei der GmbH & Co. KG)
    mind. 2 mind. 2 mind. 2  
    Organisation und Charakteristika Die AG hat drei Organe: die Hauptversammlung, in der die Gesellschafter sitzen, den Vorstand, der die Geschäfte führt, und den Aufsichtsrat als Kontrollorgan Die GmbH hat zwei Organe: die Gesellschafterver- sammlung und den/die Geschäftsführer Die KG hat zwei Arten von Gesellschaftern: die Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter), die – wie der Name sagt – unbeschränkt persönlichhaften, und die Kommanditisten, deren Haftung sich auf die Einlage beschränkt.   In der OHG haften alle Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Eine PartG können nur Freiberufler  gründen. Auf die PartG findet zum Teil das Recht der GbR, zum Teil das Recht der OHG Anwendung. Sobald sich zwei oder mehr Personen zusam- mentun, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundform der Personengesellschaft. Es gibt zwei Arten von Einzelunternehmern, je nachdem, ob der Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder nicht. Wenn ja,ist der Einzelunternehmer Kaufmann; wenn nein, handelt es ich um einen Kleingewerbetreibenden.
    Rechtsgrundlage AktG GmbHG §§ 105 ff. i. V. m.
    §§ 161 ff. HGB
    §§ 105 ff. HGB PartG §§ 705 ff. BGB § 1 HGB § 2 HGB
    Kaufmann  ja  ja  ja  ja  nein  nein Kaufmann - ja,
    Kleingewerbetreibende - grundsätz- lich nein
    Eintragung ins Handelsregister obligatorisch obligatorisch obligatorisch obligatorisch Eintragung ins Partnerschafts- register   nein Kaufmann - obligatorisch Kleingewerbetreibende - freiwillig
    Gründungsaufwand und Gestaltungsfreiheit notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag,  formalisiertes Verfahren und strenge gesetzliche Vorgaben notariell beurkundeter Ge- sellschaftsvertrag bzw. Musterprotokoll, größere Gestaltungs- freiheit als bei der AG formfreier Gesellschaftsvertrag, großer Gestaltungs- spielraum formfreier Gesellschafts- vertrag,großer Ge- staltungsspielraum schriftlicher Partnerschafts- vertrag, großer Gestaltungsspielraum formfreier Gesellschafts- vertrag, großer Gestaltungsspielraum geringster Gründungsaufwand  
    Haftung Charakteristisch für Kapitalgesellschaften ist die Haftungs-beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Charakteristisch für Kapital- gesellschaften ist die Haftungs- beschränkung auf das Gesellschafts- vermögen. Die Komplemen­täre haften unbeschränkt persönlich. Die Haftung der Kommanditisten beschränkt sich auf die Einlage. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt persönlich.   Den Gläubigern haften neben dem Vermögen der PartG alle Gesellschafter persönlich. Für „Fehler in der Berufsausübung“ haftet persönlich allein derjenige, der den Fehler begangen hat.  Die Gesellschafter haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung des Einzelunternehmers erfasst sein gesamtes Geschäfts- und Privatvermögen.
    Mindestkapital  50.000 €  25.000 €
    (1 € bei der UG)
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    Entscheidungsbefugnis/ Unternehmensleitung Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung. Er unterliegt der Kontrolle des Aufsichtsrates. Die Gesellschafter haben kein Weisungsrecht, entscheiden aber über Grundsatzfragen. Der Vorstand kann, muss aber nicht gleichzeitig Gesellschafter sein. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung, ist dabei jedoch an Weisungen der Gesellschafter gebunden. Diese entscheiden auch über die wesentlichen Angelegenheiten. Der Geschäftsführer kann, muss aber nicht gleichzeitig Gesellschafter sein. Die laufenden Geschäfte werden von den Komplementären geführt, und zwar ist grundsätzlich jeder von ihnen allein zur Geschäftsführung und zur Vertretung der KG berechtigt. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die laufenden Geschäfte werden von den Gesellschaftern geführt, und zwar ist grundsätzlich jeder von ihnen allein zur Geschäftsführung und zur Vertretung der OHG berechtigt. Über außergewöhnliche Geschäfte beschließen alle Gesellschafter gemeinsam. Jeder Partner ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Über außergewöhnliche Geschäfte beschließen alle Gesellschafter gemeinsam Alle Gesellschafter führen gemeinsam die Geschäfte. Die gesamte Entscheidungsbefugnis liegt allein beim Inhaber.

    Wechsel der Gesellschafter

    Anteile an den
    Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich frei übertragbar.
    Anteile an Personengesellschaften können grundsätzlich nur übertragen werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen.   Der Einzelunternehmer kann seinen Betrieb jederzeit veräußern.
      Beim Tod eines Gesellschafters treten dessen Erben an seine Stelle.   Beim Tod eines Kommanditisten treten die Erben an seine Stelle. Die Erben eines Komplementärs scheiden hingegen aus der KG aus; sie erhalten eine Abfindung. Beim Tod eines Gesellschafters erhalten seine Erben eine Abfindung. Die verbleibenden Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort. Beim Tod eines  Gesellschafters erhalten seine Erben eine Abfindung.
    Die verbleibenden Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort.
    Der Tod eines Gesellschafters führt zur Auflösung der GbR. Verstirbt der Einzelunternehmer, treten zunächst seine Erben an seine Stelle.
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