Rechtsformen » In- oder ausländische Rechtsform
     
     
    Früher konnte ein in Deutschland tätiges Unternehmen nur in den Rechtsformen geführt werden, die das deutsche Recht vorsieht. Seit 2003 werden in Deutschland auch ausländische Kapitalgesellschaften anerkannt, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, ihre Geschäftstätigkeit hingegen ausschließlich im Inland entfalten.
    Urteil des EuGH vom 30.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art)
     
     
    Seitdem wird vor allem die englische Limited – gerade auch unter Existenzgründern – als Alternative zur deutschen GmbH stark beworben. Bisher existieren keine unabhängigen statistischen Daten zur Zahl der Limiteds. Schätzungen gehen davon aus, dass ca. 9.000 solcher Gesellschaften in Deutschland existieren.
     
     
     
    Um eine Limited zu gründen, muss diese im englischen Companies House registriert werden. Zahlreiche gewerbliche Anbieter bieten hier – vor allem im Internet – ihre Dienste an. Nach Erhalt der Originaldokumente aus England müssen die in Deutschland üblichen Anmeldungen beim Gewerbe- und Finanzamt, der Bundesagentur für Arbeit und der Berufsgenossenschaft vorgenommen werden. Die Niederlassung muss in das deutsche Handelsregister eingetragen werden.
    § 14 Abs. 1 S. 1 GewO
    §§ 137, 138 AO
    §§ 18i ff. SGB IV
    § 192 Abs. 1 SGB VII
    §§ 13d ff. HGB
     
     
    Als größter Vorteil der Limited gegenüber der deutschen GmbH wurde bislang gepriesen, dass die Gründung einer Limited ohne Mindestkapital möglich ist. In der Tat kann eine Limited mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden, während bei der GmbH vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ("MoMiG") am 1. November 2008 mindestens 12.500 € eingezahlt werden mussten. Seit 2008 kann jedoch auch in Deutschland eine GmbH in der Unterform der sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem theoretischen Mindestkapital von 1 € gegründet werden. Durch diese gesetzgeberische Maßnahme zur Erhöhung der "Wettbewerbsfähigkeit" der GmbH hat die Limited als alternative Gesellschaftsform für Existenzgründer erheblich an Bedeutung verloren.
    § 7 Abs. 2 GmbHG
    § 5a GmbHG
     
     
    Teilweise wird vertreten, dass das englische Gesellschaftsrecht einfacher und unbürokratischer sei als das deutsche GmbH-Recht. Beispielsweise können Anteile an einer englischen Limited formfrei übertragen werden, während für die Übertragung von GmbH-Anteilen die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Allerdings fällt für die Übertragung der Anteile an der Limited eine Stempelsteuer (stamp duty) an, die die bei einer Beurkundung anfallenden Gebühren regelmäßig übersteigt. Hinzu kommen Kosten für die Rechtsberatung. Der Notar übernimmt hingegen die Beratung, ohne dass hierfür gesonderte Gebühren anfallen. Die Gründung und Anmeldung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 1 € im vereinfachten Verfahren unter Verwendung des sog. "Musterprotokolls" verursacht ohnehin nur sehr geringe Notarkosten in Höhe von ca. 120 € (ein Gesellschafter) bzw. ca. 180 € (mehrere Gesellschafter) zzgl. Aulsagen und Umsatzsteuer.
    § 15 GmbHG
     
     
    Insgesamt sind die Kosten, die für die Betreuung der englischen Limited anfallen, nicht zu unterschätzen. Sämtliche Abläufe in der Gesellschaft sind englischem Recht unterworfen. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, die Vertretung der Gesellschaft durch diese, Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Zulässigkeit von Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen richten sich nach englischem Recht. Die Limited kommt daher nicht ohne laufende Betreuung durch einen zusätzlichen Berater, der das englische Recht kennt, aus. Besonders wichtig ist es, die vielfältigen Publizitätspflichten einzuhalten, die das englische Recht den Gesellschaftern und Geschäftsführern auferlegt. Werden die Unternehmensdaten nicht im erforderlichen Umfang und fristgemäß offengelegt, droht die Löschung aus dem englischen Register und damit der Verlust der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft muss außerdem in England ein „registered office“ unterhalten, an dem die Unterlagen der Gesellschaft aufbewahrt werden und Zustellungen erfolgen. Sie muss neben der Buchführung nach deutschem Steuerrecht auch nach englischem Handelsrecht Bücher führen. Dadurch übersteigen die Kosten der laufenden Verwaltung für eine Limited regelmäßig die der deutschen GmbH deutlich. Sprechen Gesellschafter und Geschäftsleiter nicht – mehr oder weniger gut – Englisch, kommen ständige Übersetzungskosten hinzu. Eine gewisse Sprachbarriere bleibt bestehen. Schließlich ist auch eine spätere Umwandlung in eine deutsche Gesellschaftsform mit vertretbarem finanziellen Aufwand faktisch kaum möglich.
     
     
     
    Der Vorteil, kaum Mindestkapital aufbringen zu müssen, hat auch seine Kehrseiten. Für Existenzgründer kann die ausländische Gesellschaftsform meist nicht empfohlen werden. Wie bei jeder Rechtsformwahl bedarf es einer kritischen Prüfung im Einzelfall.
     
     
     
     
     
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