Rechtsformen » Umfang der Haftung
Inwieweit sind Sie bereit, persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen für Ihre unternehmerische Tätigkeit einzustehen? |
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Als Einzelunternehmer können Sie Ihr Haftungsrisiko nur durch den Abschluss entsprechender Versicherungen begrenzen. Gegenüber Ihren Gläubigern haften Sie unbeschränkt mit Ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. |
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Auch sämtliche Gesellschafter der GbR und der OHG haften unbeschränkt persönlich. Darin unterscheiden sich OHG und KG. Letztere hat zwei "Arten" von Gesellschaftern: Die Kommanditisten, deren Haftung auf ihre jeweilige Einlage beschränkt ist, und die Komplementäre, die unbeschränkt persönlich haften. |
§ 128 HGB § 161 Abs. 1 HGB |
Im Gegensatz zu den Personengesellschaften zeichnen sich Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) dadurch aus, dass den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. | § 1 Abs. 1 S. 2 AktG § 13 Abs. 2 GmbHG |
Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist auf den ersten Blick natürlich sehr erstrebenswert. Bedenken Sie jedoch auch, dass dadurch die Kreditwürdigkeit des Unternehmens ebenfalls begrenzt ist. So genießt die OHG wegen der Bereitschaft zur persönlichen Haftung insoweit ein weit höheres Ansehen als beispielsweise die GmbH oder gar deren "Unterform", die sog. "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)", deren Gründung mit nur 1 € Stammkapital möglich ist. Der Vorteil der beschränkten Haftung bei der GmbH relativiert sich zudem in der Praxis, da Banken und andere Kreditgeber regelmäßig eine persönliche Haftungsübernahme oder Sicherheiten der Gesellschafter verlangen und dadurch dann Zugriff auf das Privatvermögen bekommen. |
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Außerdem sind Gesellschafter oft zugleich auch Geschäftsführer – wie bei der für Existenzgründungen häufig gewählten Einpersonen-GmbH. Als Geschäftsführer können Sie wiederum persönlich haftbar gemacht werden, z. B. für nicht abgeführte Lohnsteuer oder Sozialabgaben. |