- Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit
- Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, die zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich berechtigter erfolgt (z.B. Kapitalanteile, Stimmrechte)
- Kapitalanteile über mehr als 25 Prozent hält oder
- Stimmrechte von mehr als 25 Prozent kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, etwa durch einen Stimmbindungsvertrag.
Transparenzregister
Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden.
Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. | |
Zur Anmeldung verpflichtet sind insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) und im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG). | § 20 Abs. 1 GwG |
Ausnahmen von der Eintragungspflicht können bestehen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus Dokumenten im Handelsregister ergeben sowie bei börsennotierten Gesellschaften. | § 20 Abs. 2 GwG |
Mitteilungspflichtig sind: | |
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Mitteilungspflichtig sind ferner sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt. | § 20 Abs. 3 GwG |
"Wirtschaftlich Berechtigte" sind die Menschen, die hinter Kapital- oder Personengesellschaften stehen und diese kontrollieren. Dabei gilt als relevante Kontrolle, wenn die natürliche Person entweder unmittelbar oder mittelbar | § 3 GwG |
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"Mittelbare Kontrolle" liegt unter anderem vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. |
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Die Anmeldung erfolgt elektronisch unter www.transparenzregister.de |