- bei Beginn der Beschäftigung
(mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen) - bei Ende der Beschäftigung
(mit der letzten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen) - bei Unterbrechungen oder Änderungen
- Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse
- Sozialversicherungsausweis
- Versicherungsnachweisheft (soweit vorhanden)
Anmeldungen » Krankenkasse
Meldungen an die Krankenkasse Ihrer Mitarbeiter sind insbesondere zu erstatten: |
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§ 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, §§ 17 ff. DEÜV |
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§ 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, § 8 DEÜV |
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§ 28a Abs. 1 Nrn. 5 ff. SGB IV |
Zum Jahreswechsel ist eine Jahresmeldung abzugeben, die für die spätere Rentenabrechnung benötigt wird. Die Jahresmeldung muss mit der ersten dem 31. Dezember folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres, erfolgen. |
§ 28a Abs. 2 SGB IV, § 10 DEÜV |
Die Meldungen müssen in elektronischer Form übermittelt werden. Hierzu können etwa die Software-Programme sv.net/comfort (Software für PC-Installation) oder sv.net/standard (Internet-Anwendung) genutzt werden. |
§ 28a Abs. 1 SGB IV, §§ 17 ff. DEÜV |
Bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses legt Ihnen der Mitarbeiter folgende Unterlagen vor, denen die erforderlichen Angaben für die Meldungen entnommen werden können: |
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§ 175 Abs. 3 SGB V |
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§ 18h Abs. 2 SGB IV |
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In der Meldung sind u. a. verschlüsselte Angaben zur Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigten zu machen. Die Schlüsselzahlen werden mit Hilfe eines Schlüsselverzeichnisses festgestellt. Das Schlüsselverzeichnis übersendet die Bundesagentur für Arbeit zusammen mit der Betriebsnummer. Ansonsten kann es bei der zuständigen Arbeitsagentur angefordert oder über die Internetseite http://bns-ts.arbeitsagentur.de/ abgerufen werden. |
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Die Meldung bei der Krankenkasse bewirkt die gleichzeitige Anmeldung des Beschäftigten bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. |
§ 98 SBG IV |
Die entsprechenden Beiträge zu den Sozialversicherungen des Mitarbeiters führen Sie als Arbeitgeber ebenfalls unmittelbar an die jeweilige Krankenkasse ab. |
§§ 28h, 28i SGB IV |
Besonderheiten gelten generell für geringfügig Beschäftigte. Bei den so genannten Mini-Jobs, bei denen das monatliche Einkommen nicht mehr als 450 EUR beträgt, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben und Meldezuständigkeiten der Krankenkasse. Näheres zum Mini-Job finden Sie auf der Internetseite der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, www.kbs.de, und unter www.minijob-zentrale.de. |
§§ 8, 8a SGB IV § 28i S. 5 SGB IV |
Weiterführende Informationen zum Thema Sozialversicherung enthält die Rubrik Mitarbeiter. |
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