Anmeldungen » Finanzamt
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Die Eröffnung eines Betriebs, die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit und/oder die Gründung einer Gesellschaft sind dem Finanzamt formlos mitzuteilen.
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§§ 137, 138 AO
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Handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, wird die steuerliche Anzeigepflicht zugleich mit der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erfüllt. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt.
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§ 138 Abs. 1 S. 1 AO
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Freiberufler, die ja keine Gewerbeanmeldung abgeben, teilen die Aufnahme ihrer freiberuflichen Tätigkeit direkt dem zuständigen Finanzamt mit. Die Anzeige ist formlos möglich.
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§ 138 Abs. 1 S. 3 AO
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Bei der Gründung einer Gesellschaft besteht die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt und der Gemeinde.
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§ 137 AO
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Das zuständige Finanzamt kann im Internet unter www.finanzamt.de ermittelt werden. Bei der Suche des zuständigen Finanzamtes in Bayern ist die Seite www.fanby.bayern.de hilfreich.
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Das Finanzamt vergibt dann eine Steuernummer und übersendet einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Darin sind Fragen zum Unternehmen, u. a. zum voraussichtlichen Umsatz und Gewinn zu beantworten.
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§§ 88, 90, 93, 97, 138 AO
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Für Sie als Existenzgründer wichtige Informationen zum Thema Steuern sind der Rubrik Steuern zusammengefasst.
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