Anmeldungen » Finanzamt
     
     
    Die Eröffnung eines Betriebs, die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit und/oder die Gründung einer Gesellschaft sind dem Finanzamt formlos mitzuteilen.
    §§ 137,  138 AO
     
     
    Handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, wird die steuerliche Anzeigepflicht zugleich mit der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erfüllt. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt.
    § 138 Abs. 1 S. 1 AO
     
     
    Freiberufler, die ja keine Gewerbeanmeldung abgeben, teilen die Aufnahme ihrer freiberuflichen Tätigkeit direkt dem zuständigen Finanzamt mit. Die Anzeige ist formlos möglich.
    § 138 Abs. 1 S. 3 AO
     
     
    Bei der Gründung einer Gesellschaft besteht die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt und der Gemeinde.
    § 137 AO
     
     
    Das zuständige Finanzamt kann im Internet unter www.finanzamt.de ermittelt werden. Bei der Suche des zuständigen Finanzamtes in Bayern ist die Seite www.fanby.bayern.de hilfreich.
     
     
     
    Das Finanzamt vergibt dann eine Steuernummer und übersendet einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Darin sind Fragen zum Unternehmen, u. a. zum voraussichtlichen Umsatz und Gewinn zu beantworten.
    §§ 88, 90, 93, 97, 138 AO
     
     
    Für Sie als Existenzgründer wichtige Informationen zum Thema Steuern sind der Rubrik Steuern zusammengefasst.
     
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