Anmeldungen » Gewerbeamt
Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss beim lokalen Gewerbeamt angemeldet werden. |
§ 14 Abs. 1 S. 1 GewO |
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Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Personen, die eigenes Vermögen verwalten, betreiben kein Gewerbe und müssen daher auch keine Gewerbeanmeldung abgeben. |
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Zuständige Behörde ist in der Regel die Gemeinde. |
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Die Rubrik Gewerberecht enthält weitere Details zur Gewerbeanmeldung. Sie informiert Sie auch über Besonderheiten, die bei einzelnen Gewerbearten zu beachten sind. | ||