- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
- Personengesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben (OHG, KG)
- Einzelunternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben
- Personengesellschaften, die ein Kleingewerbe betreiben oder eigenes Vermögen verwalten
- Einzelunternehmer, die ein Kleingewerbe betreiben
Anmeldungen » Handelsregister
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Unter Umständen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister vorgeschrieben oder gewünscht.
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Zur Anmeldung verpflichtet sind:
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§ 36 Abs. 1 AktG
§ 7 Abs. 1 GmbHG
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§ 106 Abs. 1 (i. V. m. § 161 Abs. 2) HGB
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§ 29 HGB
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Die Möglichkeit zur freiwilligen Eintragung besteht für: |
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§ 105 Abs. 2
(i. V. m. § 161 Abs. 2) HGB |
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§ 2 HGB
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Die Abgrenzung, ob es sich bei dem Betrieb einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmers um ein Handelsgewerbe oder ein Kleingewerbe handelt, erfolgt danach, ob das Unternehmen seiner Art und seinem Umfang nach in kaufmännischer Weise geführt werden muss. Hierfür gibt es keine Schwellenwerte. Es entscheidet das Gesamtbild, wobei vor allem der Jahresumsatz, die Größe und die Einrichtung der Geschäftsräume, die Zahl der Geschäftsvorfälle und die Anzahl der Beschäftigten eine Rolle spielen.
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§ 1 Abs. 2 HGB
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Für die Eintragung ist beim Handelsregister eine notariell beglaubigte Anmeldung einzureichen. Die Anmeldung muss dem Handelsregister in elektronischer Form übermittelt werden. Die Beglaubigung und die Einreichung der Anmeldung übernimmt Ihr Notar.
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§ 12 HGB
§ 129 BGB
EHUG |
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Dieser entwirft für Sie auch den genauen Text der Anmeldung, der je nach Rechtsform und den vertraglichen Vereinbarungen variiert. Er steht Ihnen für alle Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Gerne erläutert er Ihnen die Bedeutung des Handelsregisters sowie die Voraussetzungen und die Folgen der Eintragung.
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Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt Handelsregister.
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