Mitarbeiter » Geringfügig Beschäftigte » Lohnsteuer
Die Lohnsteuer kann bei einem Minijob entweder – wie beim normalen Arbeitnehmer – nach ELStAM oder – unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM – pauschal erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer beträgt in der Regel 2 % des Arbeitsentgelts und ist vom Arbeitgeber zu übernehmen, d. h. nicht vom Arbeitsentgelt abzuziehen und einzubehalten. | § 40a Abs. 2, Abs. 5 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG |
Beim kurzfristigen Mini-Job ist eine Lohnsteuerpauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Steuersatz von 25 % möglich. | § 40a Abs. 1 EStG |