Mitarbeiter » Geringfügig Beschäftigte » Lohnsteuer
    Die Lohnsteuer kann bei einem Minijob entweder  wie beim normalen Arbeitnehmer nach ELStAM oder unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM pauschal erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer beträgt in der Regel 2 % des Arbeitsentgelts und ist vom Arbeitgeber zu übernehmen, d. h. nicht vom Arbeitsentgelt abzuziehen und einzubehalten. § 40a Abs. 2, Abs. 5 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG
    Beim kurzfristigen Mini-Job ist eine Lohnsteuerpauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Steuersatz von 25 % möglich. § 40a Abs. 1 EStG
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