- in die Krankenversicherung 13 % des Arbeitsentgelts
- in die Rentenversicherung 15 % des Arbeitsentgelts (der Arbeitnehmer zusätzlich 3,7 %, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist)
- verschiedene Ausgleichsumlagen (1,29 % des Arbeitsentgelts)
- pauschale Lohnsteuer (2 % des Arbeitsentgelts)
Mitarbeiter » Geringfügig Beschäftigte » Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, genauer gesagt, sie haben keine Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen. In die Rentenversicherungspflicht sind seit 2013 allerdings Minijobs in der Variante der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse (450-Euro-Job) einbezogen; der Beschäftigte hat jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Kurzfristige Minijobs unterfallen auch der Rentenversicherungspflicht von vornherein nicht. |
§ 27 Abs. 2 SGB III |
Der Arbeitgeber eines 450-Euro-Mitarbeiters leistet hingegen einen Pauschalbeitrag zur Kranken- und zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt: | |
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§ 249b S. 1 SGB V |
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§ 168 Abs. 1 Nr. 1b, § 172 Abs. 3 SGB VI |
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Der Pauschalbeitrag ermäßigt sich auf jeweils 5 % zur Kranken- und zur Rentenversicherung, wenn es sich um einen Minijob in einem Privathaushalt handelt. | § 249b S. 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c, § 172 Abs. 3a SGB VI (jew. i. V. m. § 8a SGB IV) |
Die Gesamtbelastung (Sozialversicherung + Lohnsteuer + Umlagen) des Arbeitgebers liegt bei einem Minijob demnach bei 31,29 %. Das Arbeitsentgelt des Beschäftigten unterliegt nur dann Abzügen, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. | |
Beim kurzfristigen Minijob entfällt auch der Beitrag des Arbeitgebers zur Sozialversicherung gänzlich. | |