Mitarbeiter » Geringfügig Beschäftigte » Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
    Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, genauer gesagt, sie haben keine Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen. In die Rentenversicherungspflicht sind seit 2013 allerdings Minijobs in der Variante der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse (450-Euro-Job) einbezogen; der Beschäftigte hat jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Kurzfristige Minijobs unterfallen auch der Rentenversicherungspflicht von vornherein nicht.  

    § 27 Abs. 2 SGB III
    § 7 Abs. 1 SGB V
    § 20 Abs. 1 SGB XI
    § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1b SGB VI

    Der Arbeitgeber eines 450-Euro-Mitarbeiters leistet hingegen einen Pauschalbeitrag zur Kranken- und zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt:
    • in die Krankenversicherung 13 % des Arbeitsentgelts
    § 249b S. 1 SGB V
    • in die Rentenversicherung 15 % des Arbeitsentgelts (der Arbeitnehmer zusätzlich 3,7 %, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist)
    § 168 Abs. 1 Nr. 1b, § 172 Abs. 3 SGB VI
    • verschiedene Ausgleichsumlagen (1,29 % des Arbeitsentgelts)
    • pauschale Lohnsteuer (2 % des Arbeitsentgelts)
    Der Pauschalbeitrag ermäßigt sich auf jeweils 5 % zur Kranken- und zur Rentenversicherung, wenn es sich um einen Minijob in einem Privathaushalt handelt. § 249b S. 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c, § 172 Abs. 3a SGB VI (jew. i. V. m. § 8a SGB IV)
    Die Gesamtbelastung (Sozialversicherung + Lohnsteuer + Umlagen) des Arbeitgebers liegt bei einem Minijob demnach bei 31,29 %. Das Arbeitsentgelt des Beschäftigten unterliegt nur dann Abzügen, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.
    Beim kurzfristigen Minijob entfällt auch der Beitrag des Arbeitgebers zur Sozialversicherung gänzlich.
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
  • Ottostr. 10/III | 80333 München
  •  
  • T. +49 89 551 66-0
  • F. +49 89 550 895-72
  • notarkammer@notare-bayern-pfalz.de