Handelsregister » Funktion des Handelsregisters: Publizität und Vertrauensschutz
    Jedermann kann das Handelsregister sowie die zum Register eingereichten Dokumente einsehen und sich so über die wesentlichen Rechtsverhältnisse eines Unternehmens informieren.
    § 9 Abs. 1 S. 1 HGB
     
     
     
    Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen des Gerichts oder auf dem elektronischen Kommunikationsweg. Über www.handelsregister.de und www.justizregister.de können Sie bundesweit und kostenlos recherchieren, ob und wo ein Unternehmen eingetragen ist. Der Abruf von detaillierten Angaben zu dem Unternehmen ist dann nach vorheriger Anmeldung und gegen Gebühr möglich.
    § 9 HGB
    § 10 HRV
     
     
    Die Eintragungen in das Handelsregister werden auf einer gemeinsamen Internetplattform der Länder unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de bekannt gemacht.
    § 10 HGB
     
     
     
    Gutgläubige sind in gewissem Umfang in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt, denn das Handelsregister genießt – ähnlich wie das Grundbuch – öffentlichen Glauben.
    § 15 HGB
     
     
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
  • Ottostr. 10/III | 80333 München
  •  
  • T. +49 89 551 66-0
  • F. +49 89 550 895-72
  • notarkammer@notare-bayern-pfalz.de