Handelsregister » Funktion des Handelsregisters: Publizität und Vertrauensschutz
Jedermann kann das Handelsregister sowie die zum Register eingereichten Dokumente einsehen und sich so über die wesentlichen Rechtsverhältnisse eines Unternehmens informieren.
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§ 9 Abs. 1 S. 1 HGB
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Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen des Gerichts oder auf dem elektronischen Kommunikationsweg. Über www.handelsregister.de und www.justizregister.de können Sie bundesweit und kostenlos recherchieren, ob und wo ein Unternehmen eingetragen ist. Der Abruf von detaillierten Angaben zu dem Unternehmen ist dann nach vorheriger Anmeldung und gegen Gebühr möglich.
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§ 9 HGB
§ 10 HRV |
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Die Eintragungen in das Handelsregister werden auf einer gemeinsamen Internetplattform der Länder unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de bekannt gemacht.
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§ 10 HGB
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Gutgläubige sind in gewissem Umfang in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt, denn das Handelsregister genießt – ähnlich wie das Grundbuch – öffentlichen Glauben.
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§ 15 HGB
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