Handelsregister » Für Kleingewerbetreibende: Kaufmannseigenschaft
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Von besonderer Bedeutung ist die Eintragung in das Handelsregister für Kleingewerbetreibende. Diese sind nicht schon automatisch Kaufleute und damit nicht den Vorschriften des HGB für Kaufleute unterworfen. Entscheiden Sie sich als Kleingewerbetreibender für eine Eintragung in das Handelsregister, erwerben Sie mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft und unterliegen ab dann auch den handelsrechtlichen Vorschriften für Kaufleute.
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§ 2 HGB
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Gleiches gilt für kleingewerbliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften. Diese werden erst mit der Eintragung zur Handelsgesellschaft, für welche die Vorschriften für Kaufleute gelten.
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§ 105 Abs. 2 (i. V. m. § 161 Abs. 2) HGB
§ 6 Abs. 1 HGB
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Zu den Besonderheiten des Kaufmannsrechts gehören insbesondere das Recht, eine Firma zu führen, und die Möglichkeit, Prokura zu erteilen. Außerdem gelten im Sinne der Einfachheit und Schnelligkeit des Handelsverkehrs gewisse Besonderheiten im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten. Kaufleute müssen Bücher führen und Abschlüsse machen. Geschäftsbriefe eines Kaufmanns müssen bestimmte Angaben enthalten. Siehe ausführlich dazu unter der Rubrik Handelsrecht. |
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