Handelsregister » Verfahren und Kosten » Verfahren
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Wenn es um die Eintragung in das Handelregister geht, ist Ihr Notar der Ansprechpartner.
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Denn für die Eintragung ist eine Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form beim Handelsregister einzureichen. Öffentliche Beglaubigung heißt, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden muss. Anmeldungen in Handelsregistersachen sind bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen und von ihm vor der Einreichung auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen.
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§ 12 HGB
§ 129 BGB
§ 378 FamFG
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Aufgrund dieser Zuständigkeit ist der Notar mit allen gesetzlichen Vorgaben der Handelsregisteranmeldung vertraut. In der Praxis bereitet Ihr Notar den Text der Anmeldung Ihren Wünschen entsprechend vor und beglaubigt dann darunter Ihre Unterschrift. So ist sichergestellt, dass die Anmeldung allen gesetzlichen Anforderungen entspricht und Ihre Firma zügig im Handelsregister eingetragen werden kann.
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Ihr Notar kümmert sich auch um die Beschaffung der weiter erforderlichen Dokumente und Erklärungen. So nimmt er etwa die vorgeschriebene Versicherung der Geschäftsführer, dass die Stammeinlagen der GmbH eingezahlt wurden, ebenfalls in den Text der Anmeldung auf.
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Anschließend reicht Ihr Notar die Anmeldung und gegebenenfalls die weiteren Unterlagen beim Handelsregister ein. Der Notar ist aufgrund Gesetzes ermächtigt, den entsprechenden Eintragungsantrag zu stellen. Die Anmeldung muss dem Registergericht in elektronischer Form übermittelt werden. Der elektronische Rechtsverkehr zwischen Registergericht und Notar erfolgt über ein eigens entwickeltes Kommunikationssystem. Durch diese enge Verzahnung von Notar und Gericht konnte eine erhebliche Verkürzung der Eintragungsfristen erzielt werden.
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§ 378 FamFG
§ 12 HGB |
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