Handelsregister » Die Eintragung in das Handelsregister » Pflicht zur Eintragung
     
     
    Ob Ihr Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden muss, hängt in erster Linie von der Rechtsform des Unternehmens ab.
     
     
     
    • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sind generell eintragungspflichtig.
    § 36 Abs. 1 AktG
    § 7 Abs. 1 GmbHG
    • Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen sich zur Eintragung anmelden,  wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben.
    §§ 29, 1 HGB
    § 106 Abs. 1 (i. V. m. § 161 Abs. 2) HGB
     
     
    Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Für die Einordnung als kaufmännischen Betrieb gibt es keine Schwellenwerte. Kriterien sind u. a. der Jahresumsatz, die Größe und Einrichtung der Geschäftsräume, die Größe der Lagerhaltung, die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe des eingesetzten Kapitals.
    § 1 Abs. 2 HGB
     
     
    Freiberufler und Personen(-gesellschaften), die lediglich eigenes Vermögen verwalten, betreiben schon kein Gewerbe, also auch kein Handelsgewerbe, und sind daher – unabhängig von der Größe ihres Unternehmens – nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet.
     
     
     
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