Steuern » Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) unterliegen der Körperschaftsteuer. | § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG |
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem Einkommen der Gesellschaft. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, richtet sich nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) und dem EStG. Und so gilt auch betreffend die Körperschaftsteuer das zur Einkommensteuer Gesagte: Die Einkommensermittlung ist aufgrund der vielen Sonder- und Ausnahmeregelungen recht kompliziert. Eine optimale steuerliche Gestaltung ist nur mit Hilfe eines erfahrenen Steuerberaters möglich. |
§§ 7, 8 KStG |
Einfach verhält es sich indes beim Körperschaftsteuersatz. Dieser wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 von 25 % auf 15 % abgesenkt. Bei dieser Steuerlast verbleibt es jedoch nur, solange Gewinne in der Gesellschaft einbehalten ("thesauriert") werden. Erfolgt hingegen eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, müssen diese hierauf zusätzlich Einkommensteuer – seit dem 1. Januar 2009 in Form der sog. Abgeltungsteuer – entrichten. Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, kommt anstelle der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung (vgl. hierzu die Rubrik Einkommensteuer). |
§ 23 KStG § 20 EStG |
Für die Steuererklärungspflicht und für die Entrichtung von Vorauszahlungen gelten die Vorschriften des EStG entsprechend, d. h. dass in aller Regel nach Ablauf des Kalenderjahres binnen sieben Monaten eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist und vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten sind. | § 31 KStG i. V. m. §§ 25, 36, 37 EStG § 149 Abs. 2 S. 1 AO |