- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
Steuern » Einkommensteuer
Der Gewinn aus Ihrer selbständigen Tätigkeit unterliegt der Einkommensteuer. Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet sieben Einkunftsarten. Für den Unternehmer sind insbesondere folgende Einkunftsarten relevant: | § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. … EStG |
|
Nr. 2 Nr. 3 Nr. 5 |
In aller Regel haben Sie als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es sei denn, Sie sind Freiberufler. Dann erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. | § 15 EStG § 18 EStG |
Einkünfte aus Kapitalvermögen haben Sie als Gesellschafter einer AG oder GmbH in Form Ihrer Gewinnanteile. Die Kapitalgesellschaft selbst ist hingegen körperschaftsteuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, unterlag beim Gesellschafter nach dem früheren Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte der Bezüge der Einkommensteuer. Im Zuge der Unternehmensteuerreform wurde das Halbeinkünfteverfahren zum 1. Januar 2009 durch das sog. "Teileinkünfteverfahren" ersetzt. Hiernach sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und entsprechende Veräußerungsgewinne auf der Ebene des Anteilsinhabers nur noch zu 40 % steuerbefreit. Dafür können umgekehrt auch 60 % (statt früher 50 %) der Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Das Teileinkünfteverfahren findet indes grundsätzlich nur auf Veräußerungsgewinne i.S.v. § 17 EStG sowie auf betriebliche Kapitalerträge Anwendung. Werden Anteile an Kapitalgesellschaften hingegen im Privatvermögen gehalten oder liegt ein Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG vor, unterliegen die Erträge einer pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer – insgesamt also maximal 28 %. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Für Privatanleger mit voraussichtlich hohen Werbungskosten kann sich daher eine Option für das Teileinkünfteverfahren lohnen, die allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. |
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG § 3 Nr. 40a EStG |
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist äußerst komplex. Es existieren zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmebestimmungen. Sämtliche Steuervorteile können letztlich nur mit Hilfe eines kompetenten Steuerberaters ausgeschöpft werden. | |
So ist es beispielsweise – mit gewissen Einschränkungen – möglich, einen in der Anfangsphase eventuell erzielten Verlust auf die Einkommensteuer vergangener bzw. kommender Jahre zurück- oder vorzutragen. | § 10d EStG |
Abhängig von der Höhe Ihres Einkommens variiert der Prozentsatz, mit dem Sie es versteuern müssen. Der Eingangsteuersatz liegt bei 14 %. Er steigt nach Überschreiten des Grundfreibetrags von 8.820 € progressiv mit dem zu versteuernden Einkommen an, bis bei einem Einkommen von 54.058 € der Spitzensteuersatz von 42 % erreicht ist. Für besonders hohe Einkommen gilt ab 256.304 € (bzw. ab 512.608 € bei zusammenveranlagten Ehegatten) ein Spitzensteuersatz von 45 % ("Reichensteuer"). |
§ 32a EStG |
Einbehaltene (thesaurierte) Gewinne von Personengesellschaften werden seit 2008 auf Antrag nur mit 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert. Der Gewinn muss allerdings dauerhaft im Unternehmen verbleiben, da andernfalls eine Nachversteuerung i.H.v. 25 % erfolgt. Hierdurch soll eine gewisse Rechtsformneutralität im Vergleich mit Kapitalgesellschaften, deren thesaurierte Gewinne schon immer einer ermäßigten Steuerbelastung unterlagen, hergestellt werden. |
§ 34a EStG |
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres bis zum 31. Juli eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Verpflichtung besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte maximal 8.820 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 17.640 €) beträgt und Sie keinerlei Arbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt haben. |
§ 25 EStG i. V. m. § 56 EStDV § 149 Abs. 2 S. 1 AO |
In der Regel sind vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, und zwar am 10. März, am 10. Juni, am 10. September und am 10. Dezember eines Jahres. Diese werden dann auf die im Übrigen nach Ablauf des Jahres zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. | §§ 36, 37 EStG |