- hochwertige Konsumgüter, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optische
Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung, - Kraftfahrzeuge und Fahrräder,
- Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder
edelmetallhaltigen Legierungen, - Edelsteine, Perlen und Schmuck,
- Altmetalle, soweit nicht Edelmetalle oder edelmetallhaltige Legierungen,
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten
(Auskunfteien, Detekteien), - Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Gewerberecht » Überwachungsbedürftige Gewerbe
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In einigen Gewerbezweigen wird der Kunde besonders geschützt, indem die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers staatlich überwacht wird (überwachungsbedürftige Gewerbe).
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§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. ... GewO
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An- und Verkauf folgender Gebrauchtwaren:
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Nr. 1
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lit. a
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lit. b
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lit. c
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lit. d
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lit. e
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Nr. 2
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Nr. 3 |
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Nr. 4
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Nr. 5
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Nr. 6
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Wenn Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen durch:
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§ 38 Abs. 1 S. 2 GewO
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Das polizeiliche Führungszeugnis ist bei der jeweils zuständigen Meldebehörde zu beantragen. Mit Hilfe eines Personalausweises kann das Führungszeugnis auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz auch online beantragt werden. Privatpersonen stellen bei der Meldebehörde auch den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen (z. B. AG und GmbH) ist hierfür in der Regel das Gewerbeamt zuständig. Detaillierte Informationen zum polizeilichen Führungszeugnis und zum Gewerbezentralregister finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter Bürgerdienste.
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