Gewerberecht » Industrie- und Handelskammer
     
     
    Alle Gewerbetreibenden sind, soweit sie nicht ausschließlich ein Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, per Gesetz Mitglied in der Industrie- und Handelskammer ihres Bezirks. Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken.
    §§ 1, 2 IHKG
     
     
    Um ihre Aufgaben zu erfüllen, ist die IHK auf die Erhebung von Beiträgen angewiesen. Alle zugehörigen Gewerbetreibenden sind daher – nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – verpflichtet, einen Beitrag zur Finanzierung der IHK zu leisten.
    § 3 IHKG
     
     
    Bei der Ermittlung der Leistungskraft wird der Gewerbeertrag aus der Gewerbesteuer, hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegt. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen, über deren Höhe die Vollversammlung der jeweiligen IHK im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung beschließt.
    § 3 Abs. 3 S. 6 IHKG
    § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG
    § 4 S. 2 Nr. 2 IHKG
     
     
    Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. Für Existenzgründer gilt ferner folgende Sonderregelung: Sie sind im Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt.
    § 3 Abs. 3 S. 3, 4 IHKG
     
     
    Nähere Informationen zur Mitgliedschaft und zu den Beiträgen sowie zahlreiche Serviceleistungen finden Sie auf den Internetseiten der einzelnen Industrie- und Handelskammern. Der Dachverband der Industrie- und Handelskammern, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), bietet einen IHK-Finder an, über den Sie die für Ihren Betrieb zuständige IHK ermitteln können.
     
     
     
    Das Serviceangebot der neun bayerischen Industrie- und Handelskammern erreichen sie über die folgenden Links:

    IHK für Oberfranken Bayreuth
     
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
  • Ottostr. 10/III | 80333 München
  •  
  • T. +49 89 551 66-0
  • F. +49 89 550 895-72
  • notarkammer@notare-bayern-pfalz.de