Gewerberecht » Gewerbeschein
|
|
Das Gewerbeamt bescheinigt – Kostenzahlung vorausgesetzt – innerhalb von drei Tagen den Empfang der Gewerbeanmeldung. Dies geschieht durch Aushändigung eines Durchschlags des Antragsformulars (= Gewerbeschein).
|
§ 15 Abs. 1 GewO
|
|
|
Mit dem Gewerbeschein kann der Unternehmer nachweisen, dass er seiner Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes nachgekommen ist, mehr nicht. Eine – etwa erforderliche – Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes ist damit nicht verbunden. Eine solche ist immer gesondert einzuholen.
|
|
|
|