Gewerberecht » Handwerk
|
|
Handwerksbetriebe unterliegen besonderen Vorschriften. Erforderlich ist (bei zulassungspflichtigen Handwerken) die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben) die Anzeige bei der Handwerkskammer. Welche Handwerksbetriebe zulassungspflichtig und welche zulassungsfrei sind sowie die Einzelheiten der Zulassung regelt die Handwerksordnung (HwO).
|
§§ 1 ff., 6 ff. HwO und Anlage A zur HwO
§§ 18 ff. HwO
und Anlage B zur HwO
|
|
|
Mit der Aufnahme eines Handwerksbetriebes ist die (beitragspflichtige) Mitgliedschaft in der örtlichen Handwerkskammer verbunden. Diese ist Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Handwerks.
|
§§ 90 ff. HwO
|
|
|
Neben den Handwerkskammern bestehen Handwerksinnungen, die wiederum in Kreishandwerkerschaften und Landesinnungsverbänden organisiert sind. Die Mitgliedschaft in der jeweiligen Handwerksinnung ist jedoch – anders als in der Handwerkskammer – freiwillig.
|
§§ 52 ff., 79 ff., 86 ff. HwO
|
|
|
Die Kontaktdaten aller 53 Handwerkskammern in Deutschland finden Sie unter www.handwerkskammer.de.
Die sechs Handwerkskammern in Bayern ermöglichen Existenzgründern bereits die Online-Eintragung in die Handwerksrolle: HWK für München und Oberbayern |
|