Gewerberecht » Handwerk
     
     
    Handwerksbetriebe unterliegen besonderen Vorschriften. Erforderlich ist (bei zulassungspflichtigen Handwerken) die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben) die Anzeige bei der Handwerkskammer. Welche Handwerksbetriebe zulassungspflichtig und welche zulassungsfrei sind sowie die Einzelheiten der Zulassung regelt die Handwerksordnung (HwO).
    §§ 1 ff., 6 ff. HwO und Anlage A zur HwO
     
    §§ 18 ff. HwO
    und Anlage B zur HwO
     
     
    Mit der Aufnahme eines Handwerksbetriebes ist die (beitragspflichtige) Mitgliedschaft in der örtlichen Handwerkskammer verbunden. Diese ist Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Handwerks.
    §§ 90 ff. HwO
     
     
    Neben den Handwerkskammern bestehen Handwerksinnungen, die wiederum in Kreishandwerkerschaften und Landesinnungsverbänden organisiert sind. Die Mitgliedschaft in der jeweiligen Handwerksinnung ist jedoch – anders als in der Handwerkskammer – freiwillig.
    §§ 52 ff., 79 ff., 86 ff. HwO
     
     
    Die Kontaktdaten aller 53 Handwerkskammern in Deutschland finden Sie unter www.handwerkskammer.de

    Die sechs Handwerkskammern in Bayern ermöglichen Existenzgründern bereits die Online-Eintragung in die Handwerksrolle:

    HWK für München und Oberbayern
    HWK Niederbayern-Oberpfalz
    HWK für Oberfranken
    HWK für Mittelfranken
    HWK für Unterfranken
    HWK für Schwaben

     
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
  • Ottostr. 10/III | 80333 München
  •  
  • T. +49 89 551 66-0
  • F. +49 89 550 895-72
  • notarkammer@notare-bayern-pfalz.de