Vorsorge » Unterhalt und Versorgungsausgleich
       
    Neben der Wahl des Güterstandes können in einem Ehevertrag die gegenseitigen Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Ehe geregelt werden, ebenso der Versorgungsausgleich, der den Ausgleich von Rentenanwartschaften u. ä. betrifft. § 1585c BGB
    § 1408 Abs. 2 BGB
       
    Die Ehegatten sind grundsätzlich frei in ihren Vereinbarungen. Keine Regelung darf jedoch so weit gehen, dass ein Ehepartner dadurch grob benachteiligt wird. Der Ehevertrag soll Ausdruck gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sein. Ist er dies nicht, weil die Lasten ungleich verteilt sind, wird ihm im Streitfall die gerichtliche Anerkennung versagt. §§ 138, 242 BGB
       
    Der Ehevertrag betrifft einen sensiblen Bereich. Der Gesetzgeber will hier sicherstellen, dass sich die Parteien über die Bedeutung und Tragweite aller Regelungen gänzlich im Klaren sind. Er schreibt daher die notarielle Beurkundung vor. Die unabhängige und unparteiische Beratung durch einen Notar ist in diesem sehr persönlichen Lebensbereich unvergleichlich wichtig. § 1410 BGB
       
       
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