Vorsorge » Gesetzlicher Güterstand
Das Gesetz sieht für Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. | § 1363 Abs. 1 BGB |
Wobei der zweite Wortteil „Gemeinschaft" zumindest in vermögensrechtlicher Hinsicht missverständlich ist. Denn jeder Ehegatte bleibt Eigentümer der ihm gehörenden Gegenstände, und was ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, steht allein in seinem Eigentum. Natürlich ist es auch für Ehegatten – wie für beliebige Dritte – möglich, Gegenstände gemeinsam zu erwerben. So wird das gemeinsame Familienheim in der Regel zum Miteigentum je zur Hälfte erworben. |
§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB |
Gleiches wie für den Erwerb von Eigentum gilt auch für die Eingehung von Verbindlichkeiten. Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden; den Partner können Gläubiger nicht in Anspruch nehmen, es sei denn, er hat die Schuld ausdrücklich mit übernommen. Wenn beide Ehegatten gemeinsam einen Darlehensvertrag unterzeichnen, sind natürlich auch beide gegenüber der Bank zur Rückzahlung verpflichtet. | § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB |
Prägend für den gesetzlichen Güterstand ist der erste Wortteil „Zugewinn". Denn wenn die Ehe – sei es durch Scheidung oder durch Tod – endet, wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Im Scheidungsfall werden dazu Anfangsvermögen und Endvermögen der Ehegatten gegenüber gestellt. Wer mehr hinzugewonnen hat, ist dem anderen zum Ausgleich in Geld verpflichtet. Ob der Zugewinn auf eigener Arbeitsleistung oder auf der Wertsteigerung des Vermögens beruht, ist einerlei. | § 1363 Abs. 2 S. 2 BGB §§ 1372 ff. BGB |
Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Wenn Sie Ihr Unternehmen alleine führen, sind Sie der alleinige Inhaber, ohne dass die Eheschließung daran etwas ändert. Dies gilt auch für die betrieblichen Schulden. Ihr Ehegatte hat damit nichts zu tun, solange er Schuldverträge nicht mit unterzeichnet, worauf Banken bei Darlehensverträgen jedoch häufig bestehen. | |