Vorsorge » Gütertrennung und modifizierte Zugewinngemeinschaft
Entgegen einer landläufigen Meinung ist es nicht erforderlich, Gütertrennung zu vereinbaren, damit der Ehegatte nicht mit in die Haftung gezogen wird. |
Bedeutungsvoller ist die Gütertrennung insofern, als es dann beim Ende der Ehe zu keinerlei Vermögensausgleich kommt. Der Gewinn, den das Unternehmen erwirtschaftet hat, verbleibt allein dem Inhaber. |
Dieses Ergebnis kann aber auch durch eine bloße Modifizierung der Zugewinngemeinschaft erreicht werden. Diese ist in erbrechtlicher und steuerlicher Hinsicht meist vorteilhafter als die strikte Gütertrennung. |