- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer des leistenden Unternehmers
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
- das Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (Skonti, Boni, Rabatte), sofern sie nicht im Entgelt bereits berücksichtigt sind
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- in bestimmten Fällen (insb. Bauträgervertrag) einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte und Umfang der Dienstleistung
- der Bruttobetrag und der Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer
Steuern » Rechnungen
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass Sie eine Rechnung über die empfangene Lieferung oder Leistung besitzen. Der leistende Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. | § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i. V. m. §§ 14, 14a UStG, § 14 Abs. 2 UStG |
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: | § 14 Abs. 4 Nr. ... UStG |
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Nr. 1 |
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Nr. 2 |
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Nr. 3 |
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Nr. 4 |
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Nr. 5 |
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Nr. 6 |
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Nr. 7 |
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Nr. 8 |
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Nr. 9 |
Diese Angaben müssen Sie auch auf den von Ihnen ausgestellten Rechnungen machen. | |
Ein Doppel der von Ihnen ausgestellten Rechnungen sowie die Originale der erhaltenen Rechnungen müssen Sie grundsätzlich zehn Jahre aufbewahren. | § 14b UStG |
Bei so genannten "Kleinbetragsrechnungen" bis zu einem Gesamtbetrag von 150 € genügen die folgenden Angaben: | § 33 Nr. ... UStDV |
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Nr. 1 |
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Nr. 2 |
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Nr. 3 |
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Nr. 4 |