Vorsorge » Umfang der Vollmacht
    Wann die Vollmacht gelten soll und in welchem Umfang, bestimmen Sie als Vollmachtgeber. Ihr Notar klärt mit Ihnen in einem Beratungsgespräch den konkreten Handlungsbedarf und formuliert dementsprechend den Text der Vollmacht. § 167 Abs. 1 BGB
     
    Je nach Umfang der Vollmacht unterscheidet man:
    • die Generalvollmacht, die zur Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte berechtigt, sowie
    • die Spezialvollmacht, die nur zur Vornahme eines oder einiger bestimmter Rechtsgeschäfte ermächtigt.
     
    Dazwischen sind Mischformen möglich. So kann die Vollmacht etwa auf den Unternehmensbereich beschränkt werden oder auch für den Privatbereich gelten. Sie legen fest, ob der Bevollmächtigte Vermögensangelegenheiten für Sie regeln darf, insbesondere also über Ihre Bankkonten verfügen kann, oder ob die Vollmacht auch persönliche Angelegenheiten umfasst, wie zum Beispiel die Entscheidung über eine ärztliche Behandlung.
     
    Sie können den Geltungsbereich der Vollmacht auch in zeitlicher Hinsicht einschränken. §§ 168 ff. BGB
    Je weiter der Umfang der Vollmacht, desto mehr ist diese Vertrauenssache. Welcher Person Sie dieses Vertrauen schenken und wem Sie auch zutrauen, Ihr Unternehmen in Ihrer Abwesenheit zu führen, ist Ihre Entscheidung.
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
  • Ottostr. 10/III | 80333 München
  •  
  • T. +49 89 551 66-0
  • F. +49 89 550 895-72
  • notarkammer@notare-bayern-pfalz.de