Vorsorge » Form der Vollmacht
     
    Die Vollmacht ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, d. h., sie kann an und für sich mündlich erteilt werden. Schwierig ist dann allerdings der Nachweis der Bevollmächtigung. § 167 Abs. 2 BGB
       
    Aus diesem Grund empfiehlt sich immer die Schriftform. Im Einzelfall ist eine bestimmte Form auch gesetzlich vorgeschrieben. So bedarf es beispielsweise für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundbesitz einer notariellen Vollmacht. § 1945 Abs. 3 BGB
    § 2 Abs. 2 GmbHG
    § 1904 Abs. 5 S. 2 BGB
    § 1906 Abs. 5 S. 1 BGB
    § 29 GBO
       
    Sobald es um wichtige Entscheidungen geht, ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar generell empfehlenswert. Dann ist sichergestellt, dass der Text der Vollmacht Ihren Willen auch exakt wiedergibt.
    Solche notariellen Vollmachten haben zudem eine weit größere Akzeptanz im Rechtsverkehr. So erkennen Banken neben ihren bankeigenen Formularen häufig nur notarielle Vollmachten an.
     
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