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    Gleich, ob Sie vor Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Familienmitglied oder infolge Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, als selbständiger Unternehmer sind Sie nicht mehr pflichtversichert. Für Sie bestehen folgende Möglichkeiten: § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
    § 10 SGB V
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
       
    • freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei die Wahl besteht zwischen
    § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

    - Weiterversicherung bei der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse

    - Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse

    §§ 173 ff. SGB V
    • Abschluss einer privaten Krankenversicherung
     
       
    Auch eine Kombination ist möglich, indem Sie neben der (freiwilligen) gesetzlichen Versicherung eine private Zusatzversicherung abschließen.  
       
    Die Möglichkeit zum Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht allerdings nur für denjenigen, der mindestens in den letzten zwölf Monaten ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
       
    Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben möchten, müssen Sie dies schriftlich binnen drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, mit der Sie sonst aus der Versicherung ausscheiden würden, der Krankenkasse anzeigen. § 9 Abs. 2 i. V. m.
    § 188 Abs. 3 SGB V
       
    Bei der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag ausschließlich nach dem Einkommen des Mitglieds, wobei Familienangehörige in der Regel ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert sind. Für alle selbständig Beschäftigten gilt grundsätzlich der einheitliche ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %, unabhängig von der gewählten Krankenversicherung - im Gegenzug besteht allerdings kein Anspruch auf Krankengeld. Sie können jedoch gegenüber der Krankenkasse eine Wahlerklärung abgeben, dass die Mitgliedschaft auch den Anspruch auf Krankengeld erfassen soll. Dann ist der normale Beitragssatz zu entrichten. An diese Wahl sind Sie für drei Jahre gebunden. § 10 SGB V
    §§ 240, 241 SGB V i V. m. Satzung
    § 243 SGB V
    § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
       
    Bei der privaten Krankenversicherung sind die Beiträge hingegen einkommensunabhängig. Sie bemessen sich nach persönlichen Faktoren, wie z. B. Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen sowie nach dem gewünschten Leistungsumfang im Krankheitsfall. Der Ehegatte und Kinder müssen hier eigens versichert werden.  
       
    Seit 2009 müssen darüber hinaus alle privaten Versicherungsträger einen brancheneinheitlichen sog. Basistarif anzubieten. Dessen Leistungsumfang orientiert sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Der Basistarif ist insbesondere für alle freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehen. Bis zum 55. Lebensjahr steht dieser Tarif allen Versicherungsnehmern ohne vorherige Gesundheitsprüfung offen, d. h. es besteht Kontrahierungszwang für die Anbieter. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind ebenfalls nicht zulässig. Der von Alter und Gesundheitszustand unabhängige Beitragssatz zum Basistarif beträgt derzeit (Stand 2017) maximal 635,10 € im Monat. § 146 VAG
       
    Die einmal getroffene Entscheidung für eine private Versicherung ist nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen. Der (Rück-)Wechsel von einer privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich nicht möglich, der Wechsel zwischen privaten Anbietern nur mit Schwierigkeiten und finanziellen Einbußen. Die Entscheidung sollten Sie daher nicht unüberlegt treffen.  
       
       
       
       
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