- Gebühren des Notars für die Anmeldung
 - Gebühren des Registergerichts für die Eintragung
 - Kosten für die Veröffentlichung (werden vom Registergericht verauslagt)
 - Notar
 - Gericht:
 
 Handelsregister » Verfahren und Kosten » Kosten 
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			 Für die Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister fallen folgende Kosten an: 
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| In den Kosten für den Notar sind seine Beratungsleistungen und die Erstellung des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung inbegriffen. Ein Rechtsanwalt muss daneben nicht eingeschaltet werden. | |||
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			 Die Gebühren des Notars und des Registergerichts richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Maßgeblich ist der Geschäftswert der Anmeldung und der Eintragung. Die Kosten der Veröffentlichung hängen vom Veröffentlichungsblatt und vom Umfang des Anzeigetextes ab.    
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			 GNotKG   
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| Beispielsweise kommen auf einen Einzelkaufmann für eine Erstanmeldung und -eintragung im Jahr 2017 folgende Ausgaben zu: | § 105 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG | ||
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			Grundgebühr | 62,50 € | KV 21201 bzw. KV 24102 | 
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			 + Auslagen für Abschriften, Telefon und Porto Gebühr für elektronische Übermittlung  | 
			
			 ca. 15,00 € 37,50 €  | 
			
			 KV 32001, KV 32004 KV 22114  | 
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| + 19% Umsatzsteuer | 21,85 € | KV 32014 | |
| ca. 136,85 € | |||
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			Grundgebühr | 70,00 € | § 58 GNotKG i. V. m. Handelsregistergebührenverordnung (Nr. 1100) | 
| + Auslagen für Veröffentlichung | ca. 100,00 € | KV 31000, KV 31004 | |
| ca. 170,00 € | |||
| Nicht enthalten sind im vorliegenden Beispiel die Kosten etwa zusätzlich erforderlicher staatlicher Genehmigungen. | |||