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    Für die Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister fallen folgende Kosten an:
     
    • Gebühren des Notars für die Anmeldung
    • Gebühren des Registergerichts für die Eintragung
    • Kosten für die Veröffentlichung (werden vom Registergericht verauslagt)
     
    In den Kosten für den Notar sind seine Beratungsleistungen und die Erstellung des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung inbegriffen. Ein Rechtsanwalt muss daneben nicht eingeschaltet werden.  
    Die Gebühren des Notars und des Registergerichts richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Maßgeblich ist der Geschäftswert der Anmeldung und der Eintragung. Die Kosten der Veröffentlichung hängen vom Veröffentlichungsblatt und vom Umfang des Anzeigetextes ab.   
    GNotKG  
    Beispielsweise kommen auf einen Einzelkaufmann für eine Erstanmeldung und -eintragung im Jahr 2017 folgende Ausgaben zu: § 105 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG
    • Notar
    Grundgebühr 62,50 € KV 21201 bzw. KV 24102
     

    + Auslagen für Abschriften, Telefon und Porto

    Gebühr für elektronische Übermittlung

    ca. 15,00 €

    37,50 €

    KV 32001, KV 32004

    KV 22114

      + 19% Umsatzsteuer 21,85 € KV 32014
        ca. 136,85 €  
           
    • Gericht:
    Grundgebühr  70,00 € § 58 GNotKG i. V. m. Handelsregistergebührenverordnung (Nr. 1100)
      + Auslagen für Veröffentlichung ca. 100,00 € KV 31000, KV 31004
        ca. 170,00 €  
           
    Nicht enthalten sind im vorliegenden Beispiel die Kosten etwa zusätzlich erforderlicher staatlicher Genehmigungen.  
     
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