Handelsregister » Für Kapitalgesellschaften und Kommanditisten: Haftungsbeschränkung
|
|
Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sowie für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die ein Handelsgewerbe, d. h. ein Gewerbe in kaufmännischem Umfang, betreiben (OHG, KG), ist die Eintragung in das Register und die Geltung der Vorschriften des HGB ohnehin zwingend.
|
§§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 3 GmbHG
§§ 36 Abs. 1, 3 Abs. 1 AktG
§§ 29, 1 HGB
§ 106 Abs. 1 (i. V. m. § 161 Abs. 2), § 6 Abs. 1 HGB
|
|
|
Die Eintragung ist für Kapitalgesellschaften gleichwohl von besonderer Bedeutung, weil sie mit der Eintragung als selbständige juristische Personen entstehen und ab diesem Zeitpunkt die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen greift. Gleiches gilt für die Haftung des Kommanditisten. Die Beschränkung seiner Haftung auf die Einlage tritt erst mit der Eintragung ins Handelsregister ein.
|
§§ 11, 13 Abs. 1, 2 GmbHG
§§ 41 Abs. 1, 1 Abs. 1 AktG
§§ 176, 171, 172 HGB
|
|
|