Handelsregister » Die Eintragung in das Handelsregister » Recht zur Eintragung
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Er gibt das Gesamtbild, dass ein gewerbliches Unternehmen ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb auskommt, handelt es sich um ein Kleingewerbe. Gerade bei Existenzgründern ist dies oftmals der Fall.
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Kleingewerbliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben die Wahl. Sie müssen nicht, können sich jedoch in das Handelsregister eintragen lassen.
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§ 2 HGB,
§ 105 Abs. 2 (i. V. m § 161 Abs. 2) HGB
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Ein ebensolches Wahlrecht besteht für vermögensverwaltende Personengesellschaften.
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§ 105 Abs. 2 (i. V. m. § 161 Abs. 2) HGB
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