Handelsregister » Die Eintragung in das Handelsregister » Recht zur Eintragung
     
     
    Er gibt das Gesamtbild, dass ein gewerbliches Unternehmen ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb auskommt, handelt es sich um ein Kleingewerbe. Gerade bei Existenzgründern ist dies oftmals der Fall.
     
     
     
    Kleingewerbliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben die Wahl. Sie müssen nicht, können sich jedoch in das Handelsregister eintragen lassen.
    § 2 HGB,
    § 105 Abs. 2 (i. V. m § 161 Abs. 2) HGB
     
     
    Ein ebensolches Wahlrecht besteht für vermögensverwaltende Personengesellschaften.
    § 105 Abs. 2 (i. V. m. § 161 Abs. 2) HGB
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