Handelsrecht » Schutz der Firma
     
     
    Die nach diesen Grundsätzen gebildete Firma ist geschützt: Kein anderer Kaufmann am gleichen Ort darf eine Firma führen, die sich nicht deutlich von der geschützten Firma unterscheidet.
    § 37 HGB
     
     
    Bei der Neueintragung einer Firma in das Handelsregister überprüft das Registergericht, ob die Firma nicht gegen das Irreführungsverbot verstößt und ob ihr ausreichende Unterscheidungskraft zukommt. Die zuständige IHK bzw. die zuständige Handwerkskammer unterstützen das Registergericht bei seiner Prüfung. Die Eintragung in das Handelsregister kann insofern beschleunigt werden, wenn die Zulässigkeit der Firma vorweg mit der IHK bzw. der Handwerkskammer abgeklärt und von dieser bestätigt wird.
    § 380 FamFG
     
     
    Das Registergericht überprüft nicht, ob die Firma auch wettbewerbs- und markenrechtlich zulässig ist. Um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Sie – zumindest im Branchenbuch und übers Internet – recherchieren, ob Ihre Firma hier der Konkurrenz in die Quere kommt. Geschützte Marken und Geschäftsbezeichnungen lassen sich beim Deutschen Patent- und Markenamt unter www.dpma.de ermitteln.
    MarkenG
    UWG
     
     
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
  • Ottostr. 10/III | 80333 München
  •  
  • T. +49 89 551 66-0
  • F. +49 89 550 895-72
  • notarkammer@notare-bayern-pfalz.de