- für Einzelkaufleute: e. K., e. Kfm. oder e. Kfr.
- für offenen Handelsgesellschaften: OHG
- für Kommanditgesellschaften: KG
- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: GmbH bzw. Unternehmergesellschaft/UG (haftungsbeschränkt)
- für Aktiengesellschaften: AG
Handelsrecht » Rechtsformzusatz
Jede Firma muss um einen Rechtsformzusatz ergänzt werden. Dies kann entweder durch die volle Angabe der Rechtsform geschehen oder durch eine allgemein verständliche Abkürzung. Übliche Abkürzungen sind: |
§ 19 Abs. 1 HGB § 4 AktG §§ 4, 5a Abs. 1 GmbHG |
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Wenn bei einer OHG oder KG keine natürliche Person mit ihrem Vermögen haftet, muss die Firma auch diese Haftungsbeschränkung hervorheben, z. B. durch den Zusatz GmbH & Co KG. |
§ 19 Abs. 2 HGB |