Versicherungen » Gesetzliche Rentenversicherung
Mit dem Schritt in die Selbständigkeit übernehmen Sie auch die Eigenverantwortung für Ihr Auskommen im Alter und das Ihrer Familie. | |
Nur bestimmte Gruppen von selbständig tätigen Personen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Erfasst sind insbesondere Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. | § 2 (insbes. Nr. 8) SGB VI |
Im Übrigen können Selbständige auf Antrag in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen werden. Der entsprechende Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. | § 4 Abs. 2 SGB VI |
Umgekehrt können sich pflichtversicherte Berufsgruppen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies setzt bei Selbständigen regelmäßig die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung voraus. | § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI |
Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung (zwingend oder freiwillig) versichert ist, hat die entsprechenden Beiträge zu erbringen. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 18,7 % aus dem Arbeitseinkommen. | §§ 157 ff., 160 SGB VI i. V. m. Beitragssatzverordnung § 165 SGB VI |
Mit Vollendung des 67. Lebensjahres zahlt die gesetzliche Rentenversicherung eine Altersrente, vorausgesetzt, es wurden mindestens fünf Jahre lang Beiträge geleistet. | §§ 35, 50 SGB VI |
Für vor 1964 geborene Versicherte gelten niedrigere Regelaltersgrenzen. | § 235 SGB VI |