Versicherungen » Gesetzliche Rentenversicherung
    Mit dem Schritt in die Selbständigkeit übernehmen Sie auch die Eigenverantwortung für Ihr Auskommen im Alter und das Ihrer Familie.
    Nur bestimmte Gruppen von selbständig tätigen Personen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Erfasst sind insbesondere Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. § 2 (insbes. Nr. 8) SGB VI
    Im Übrigen können Selbständige auf Antrag in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen werden. Der entsprechende Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. § 4 Abs. 2 SGB VI
    Umgekehrt können sich pflichtversicherte Berufsgruppen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies setzt bei Selbständigen regelmäßig die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung voraus. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
    Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung (zwingend oder freiwillig) versichert ist, hat die entsprechenden Beiträge zu erbringen. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 18,7 % aus dem Arbeitseinkommen. §§ 157 ff., 160 SGB VI i. V. m. Beitragssatzverordnung
    § 165 SGB VI
    Mit Vollendung des 67. Lebensjahres zahlt die gesetzliche Rentenversicherung eine Altersrente, vorausgesetzt, es wurden mindestens fünf Jahre lang Beiträge geleistet. §§ 35, 50 SGB VI
    Für vor 1964 geborene Versicherte gelten niedrigere Regelaltersgrenzen. § 235 SGB VI
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
  • Ottostr. 10/III | 80333 München
  •  
  • T. +49 89 551 66-0
  • F. +49 89 550 895-72
  • notarkammer@notare-bayern-pfalz.de