Mitarbeiter » Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerbescheinigung
    Bis zum zehnten eines jeden Folgemonats müssen Sie als Arbeitgeber § 41a EstG
    • die einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt melden (Lohnsteueranmeldung) und
    • die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.
    Am Ende des Kalenderjahres haben Sie binnen angemessener Frist §§ 41, 41b EStG
    • aufgrund der Eintragungen auf dem Lohnkonto für jeden Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
    Sowohl die Lohnsteueranmeldung als auch die Lohnsteuerbescheinigung sind auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Über die elektronische Datenübermittlung informiert das Bundesfinanzministerium auf den Seiten des Projekts Elster unter www.elster.de.
    Ausnahmsweise ist auch die Abgabe der Lohnsteueranmeldung und der Lohnsteuerbescheinigung in Papierform möglich.
    § 41a Abs. 1 S. 2 EStG
    § 41b Abs. 1 S. 2 EStG
    § 41a Abs. 1 S. 3 EStG
    § 41b Abs. 3 EStG
    Für die Lohnsteuer ist jeweils das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich Ihre Betriebsstätte befindet. Die Bezirke und die Anschriften der Finanzämter finden Sie unter www.finanzamt.de oder für Bayern unter www.fanby.bayern.de. § 41a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 41 Abs. 2 EStG
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
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