- die einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt melden (Lohnsteueranmeldung) und
- die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.
- aufgrund der Eintragungen auf dem Lohnkonto für jeden Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
Mitarbeiter » Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerbescheinigung
Bis zum zehnten eines jeden Folgemonats müssen Sie als Arbeitgeber | § 41a EstG |
|
|
Am Ende des Kalenderjahres haben Sie binnen angemessener Frist | §§ 41, 41b EStG |
|
|
Sowohl die Lohnsteueranmeldung als auch die Lohnsteuerbescheinigung sind auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Über die elektronische Datenübermittlung informiert das Bundesfinanzministerium auf den Seiten des Projekts Elster unter www.elster.de. Ausnahmsweise ist auch die Abgabe der Lohnsteueranmeldung und der Lohnsteuerbescheinigung in Papierform möglich. |
§ 41a Abs. 1 S. 2 EStG § 41b Abs. 1 S. 2 EStG § 41a Abs. 1 S. 3 EStG § 41b Abs. 3 EStG |
Für die Lohnsteuer ist jeweils das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich Ihre Betriebsstätte befindet. Die Bezirke und die Anschriften der Finanzämter finden Sie unter www.finanzamt.de oder für Bayern unter www.fanby.bayern.de. | § 41a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 41 Abs. 2 EStG |