Mitarbeiter » Einzugsstelle: Krankenkasse
    Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die jeweilige Krankenkasse des
    Arbeitnehmers. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Krankenkasse abgewickelt. Diese leitet
    die Beiträge dann an die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Renten- und der Pflegeversicherung weiter.
    § 28h SGB IV
    § 28k SGB IV
  • Ein Service der Landesnotarkammer Bayern
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