Handelsrecht » Prokura
     
     
    Die Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Vollmacht, die nur Kaufleute erteilen können.
    § 48 Abs. 1 HGB
     
     
    Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Prokurist kann somit z. B. Personal anstellen, Kredite aufnehmen und einräumen und sonstige Verträge – auch von großer finanzieller Reichweite – schließen.
    § 49 Abs. 1 HGB
     
     
    Nicht berechtigt ist der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, es sei denn, ihm wird die Befugnis hierzu besonders erteilt. Der Prokurist darf auch keine sogenannten Grundlagengeschäfte vornehmen, die den Betrieb als solchen betreffen, z. B. die Einstellung oder Veräußerung desselben. Im Übrigen kann der Umfang der Prokura gegenüber Dritten nicht beschränkt werden.
    § 49 Abs. 2 HGB
    § 50 HGB
     
     
    Die Prokura muss im Handelsregister eingetragen werden und genießt dann Gutglaubensschutz. Der Prokurist kann sich insofern im Rechtsverkehr und im gerichtlichen Prozess durch einen Auszug aus dem Handelsregister ausweisen, und jeder kann sich auf seine Vertretungsmacht verlassen. Die Prokura dient damit der Sicherheit des kaufmännischen Rechtsverkehrs und gleichzeitig dem Interesse des Kaufmanns selbst. Wenn der Prokurist für Sie handelt, sind Rückfragen und Verzögerungen in aller Regel nicht zu erwarten.
    § 53 HGB
    § 15 HGB
     
     
     
     
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