Vorsorge » Gütertrennung und modifizierte Zugewinngemeinschaft
    Entgegen einer landläufigen Meinung ist es nicht erforderlich, Gütertrennung zu vereinbaren, damit der Ehegatte nicht mit in die Haftung gezogen wird.
    Bedeutungsvoller ist die Gütertrennung insofern, als es dann beim Ende der Ehe zu keinerlei Vermögensausgleich kommt. Der Gewinn, den das Unternehmen erwirtschaftet hat, verbleibt allein dem Inhaber.
     
    Dieses Ergebnis kann aber auch durch eine bloße Modifizierung der Zugewinngemeinschaft erreicht werden. Diese ist in erbrechtlicher und steuerlicher Hinsicht meist vorteilhafter als die strikte Gütertrennung.
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