Rechtsformen » Überblick

    Es stehen folgende Rechtsformen zur Wahl, die für eine Existenzgründung in Betracht kommen und die sich in folgenden Gruppen zusammenfassen lassen:

     


    Im Vordringen, für die Existenzgründung im Normalfall aber nicht sinnvoll waren eine Zeit lang auch ausländische Kapitalgesellschaften, wie z. B. die englische Limited (Ltd.). Auf sie hat der Gesetzgeber mit Einführung der sog. "Unternehmergesellschaft/UG (haftungsbeschränkt)" als Unterform der GmbH reagiert. Die UG (haftungsbeschränkt) kann bereits mit einem Mindestkapital von 1 € gegründet werden, unterliegt jedoch gewissen Beschränkungen.

     

     

     

    Auch die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE; oft auch: Europäische Aktiengesellschaft) ist für die Existenzgründung kaum relevant. Die SE kann nur grenzüberschreitend von Gesellschaften gegründet werden.

     

     

     

    Ebenfalls von geringer Bedeutung für die Existenzgründung ist die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Diese Gesellschaftsform ermöglicht die europaweite Kooperation von Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind.

     

     

     

    Zunehmend interessant ist demgegenüber auch für Existenzgründer die Rechtsform der Genossenschaft. Die Gründung einer Genossenschaft ist mittlerweile bereits mit drei Mitgliedern möglich. Wesensmerkmal der Genossenschaft ist ihr Zweck, der darauf gerichtet sein muss, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Weitere Informationen zur Genossenschaft hält der Genossenschaftsverband Bayern unter www.gv-bayern.de für Sie bereit.

    Die GmbH & Co. KG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine KG. Die Besonderheit besteht darin, dass typischerweise eine GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin einnimmt.

     

    Bei der sogenannten Ich-AG handelt es sich nicht um eine besondere Rechtsform. Dieses Schlagwort wird vielmehr im Zusammenhang mit der staatlichen Förderung für Existenzgründer verwendet. Personen, die sich aus der Arbeitslosigkeit selbständig machen, können einen sogenannten Gründungszuschuss erhalten (§§ 93 f. SGB III). Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort „Gründungszuschuss” auf den Internetseiten der Arbeitsagentur und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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