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    Die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs erforderlichen Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge) konnten bisher der Lohnsteuerkarte entnommen werden, die Ihnen Ihr Arbeitnehmer zu Beginn des Dienstverhältnisses und dann alljährlich vorlegen musste.

    Zum 1. Januar 2013 wurde die Lohnsteuerkarte abgeschafft und durch ein elektronisches Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzungsMerkmale - ELStAM) ersetzt. Die entsprechenden Daten sind elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert und können durch jede Person mit einer Arbeitgeberberechtigung abgerufen werden.

    Bei Aufnahme der Beschäftigung hat Ihnen der Arbeitnehmer neben dem Namen sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer zu nennen sowie anzugeben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mithilfe dieser Informationen können Sie die ELStAM des Arbeitnehmers abrufen.
    § 38b EStG
    § 39a EStG


    § 39e EStG
       
    Mittels dieser Angaben lässt sich die Lohnsteuer berechnen. Als Arbeitgeber führen Sie für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto, in dem sämtliche Lohnzahlungen sowie die einbehaltene Lohnsteuer einzutragen sind. § 39 EStG
    § 41 EStG
       
    Für die durchaus komplizierte Lohnbuchhaltung sind sowohl kommerzielle Softwareprodukte als auch Freeware erhältlich. Ein Basisberechnungsprogramm (Interaktiver Steuerrechner) stellt das Bundesfinanzministerium unter www.bundesfinanzministerium.de zur Verfügung.  
       
       
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