Anmeldungen » Gewerbeamt

    Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss beim lokalen Gewerbeamt angemeldet werden.

    § 14 Abs. 1 S. 1 GewO

    Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Personen, die eigenes Vermögen verwalten, betreiben kein Gewerbe und müssen daher auch keine Gewerbeanmeldung abgeben.

     
       

    Zuständige Behörde ist in der Regel die Gemeinde.

    § 155 Abs. 2 GewO i. V. m. Landesverordnung (VO) (in Bayern: § 1 Abs. 3 S. 1 GewV)
       
    Die Rubrik Gewerberecht enthält weitere Details zur Gewerbeanmeldung. Sie informiert Sie auch über Besonderheiten, die bei einzelnen Gewerbearten zu beachten sind.
     
       
       
       
     
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